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Satzung

Kulturwerk Banater Schwaben e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Kulturwerk Banater Schwaben“. Er hat seinen Sitz in München und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein fördert die Pflege und die Vermittlung der Geschichte, Kultur und des Brauchtums der Banater Schwaben und deren Nachkommen durch Vorträge, Seminare und kulturelle Veranstaltungen im Sinne der Erhaltung dieses Kulturgutes gemäß § 96 BVFG. Er fördert insbesondere die kulturell-gesellschaftliche Eingliederung von Spätaussiedlern.
3. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein wendet sich an alle zuständigen staatlichen Stellen und Behörden, sowie an Institutionen, Gesellschaften, Landsmannschaften und Einzelpersonen, die den Heimatgedanken pflegen. Dabei soll der Blick nicht allein auf das Banat und die Banater Schwaben verengt werden, sondern es sollen auch Zusammenhänge und Beziehungen zu den jeweiligen anderen Minderheiten im Banat und landsmannschaftlichen Gruppen in Bayern betrachtet werden. Ein Augenmerk soll auf die junge Generation und auf Frauen gerichtet werden.
6. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele, ist überkonfessionell und steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
7. Sein Ziel ist es, Geschichte, Kultur und Brauchtum der Banater Schwaben zu dokumentieren, zu pflegen, zu vermitteln und fortzuentwickeln sowie in die gesamtdeutsche Kultur in Bayern einzubringen. Dies kann durch geeignete öffentliche Veranstaltungen und Publikationen erfolgen. Gezielte Veranstaltungen sollen die Jugendlichen bestärken, sich mit dem Kulturerbe der Banater Schwaben zu beschäftigen. Mit Veranstaltungen für Frauen soll auch deren Rolle als Schöpfer, Wahrer und Mittler in den Bereichen Kultur- und Brauchtum dargestellt werden.
Der Finanzierung der Vereinszwecke dienen Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden und öffentliche Zuwendungen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene volljährige Bürger werden, der sich mit den Zielen des Vereins identifiziert.
2. Über die Aufnahme natürlicher und juristischer Personen sowie Vereinigungen als Mitglieder entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit nach vorzeitiger Anhörung des Betroffenen.
3. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
4. Der Vorstand legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.
2. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und dem Vorstand schriftlich bis zum 15. November mitzuteilen.
3. Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse nicht befolgt oder durch sein Verhalten die Ziele des Vereins gefährdet oder schädigt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds mit 2/3-Mehrheit nach vorheriger mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Betroffenen. Diesem steht das Recht zu, gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Mitgliederversammlung anzurufen, die über den Widerspruch durch einfache Mehrheit entscheidet.

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Die Einladung durch den Vorstand muss schriftlich per Brief oder E-Mail spätestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung, sofern es sich nicht um Vorschläge hinsichtlich Satzungsänderungen, Auflösung und Vorstandsangelegenheiten des Vereins handelt, sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies 25 Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom Vorstandsvorsitzenden beauftragtes Vorstandsmitglied.
6. Die Mitgliederversammlung kann auch online abgehalten werden.

§ 7 Abstimmung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Form der Abstimmung. Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
a) die Entscheidung über alle Fragen, die den Bestand oder den Zweck des Vereins berühren
b) die Genehmigung des Haushaltsplanes
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses
d) die Wahl des Vorstandes
e) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
f) die Entlastung des Vorstandes
g) die Änderung der Satzung
h) die Auflösung des Vereins
2. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen sind.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
–dem Vorsitzenden
–zwei stellvertretenden Vorsitzenden
–dem Schriftführer
–dem Kassenwart
–bis zu acht Beisitzern
Der Bundesvorsitzende und der Landesvorsitzende Bayern der Landsmannschaft der Banater Schwaben gehören kraft Amtes dem Vorstand Kulturwerk Banater Schwaben an.
Vertretungsberechtigter Vorstand nach §26 BGB sind:
-die/der Vorsitzende
-die zwei stellvertretenden Vorsitzenden
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter in den Vorstand kooptieren.
3. Der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein, jeder einzeln, gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung. Er verantwortet das Jahresprogramm, die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sowie die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
2. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden schriftlich per Brief oder E-Mail zu Sitzungen einberufen, so oft die Geschäftslage dies erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
3. Die Sitzungen können auch online abgehalten werden.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Personen anstellen. Zahl und Entlohnung werden den Anforderungen eines gemeinnützig wirkenden Vereins angepasst.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer. Diese haben das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
2. Wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung beschlossen hat oder wenn steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, ist das noch vorhandene Vereinsvermögen dem Hilfswerk der Banater Schwaben, Peisserstr. 66, 85053 Ingolstadt zu überstellen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die nichtverbrauchte Zuwendung des Freistaates Bayern wird mit eventuell fällig werdenden Zinsen zurückgezahlt.

§ 13 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat je-des Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
–das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
–das Recht auf Berichtigung nach Art.16 DSGVO,
–das Recht auf Löschung nach Art.17 DSGVO,
–das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
–das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
–das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 14 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt nach Beschluss der Gründungsversammlung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Beschlossen in der Gründungsversammlung am 6. 11.2020 und eingetragen in das Vereinsregister am 29.04.2021.

München, 6. November 2020

Satzung errichtet am 6.11.2020 und in der wiederaufgenommenen Gründungsversammlung vom 14.03.2021 geändert.